BSG - Beschluss vom 20.12.2018
B 9 V 13/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 26.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 VS 4656/16
SG Karlsruhe, vom 10.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 VS 1294/15

Berufsschadensausgleich nach dem SVG und dem BVG wegen der Folgen einer anerkannten WehrdienstbeschädigungGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenKeine grundsätzliche Bedeutung ausgelaufenen RechtsErhebliche Zahl von Altfällen

BSG, Beschluss vom 20.12.2018 - Aktenzeichen B 9 V 13/18 B

DRsp Nr. 2019/2347

Berufsschadensausgleich nach dem SVG und dem BVG wegen der Folgen einer anerkannten Wehrdienstbeschädigung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Keine grundsätzliche Bedeutung ausgelaufenen Rechts Erhebliche Zahl von Altfällen

1. Außer Kraft getretene Vorschriften haben regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung.2. Bei ausgelaufenem oder auslaufendem Recht ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ausnahmsweise dann gegeben, wenn noch eine erhebliche Zahl von Fällen auf der Grundlage des alten Rechts zu entscheiden sind oder wenn die Überprüfung der Rechtsnorm bzw. ihre Auslegung aus anderen Gründen fortwirkende allgemeine Bedeutung hat, namentlich wegen einer weitgehenden Übereinstimmung mit dem neuen Recht.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. Januar 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt einen höheren Berufsschadensausgleich (BSA) nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) iVm dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) wegen der Folgen einer anerkannten Wehrdienstbeschädigung.