Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. Mai 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Die Klägerin begehrt Berufsschadensausgleich (BSchA) für die Folgen der von ihr 1972 erlittenen rechtsstaatswidrigen Haft in der ehemaligen DDR.
Der Beklagte hat bei der Klägerin zuletzt als Schädigungsfolge einen Grad der Schädigung (GdS) von 30 ab dem 1.8.2007 anerkannt (Bescheid vom 12.11.2009).
Die Klägerin beantragte darüber hinaus, ihr einen höheren GdS sowie BSchA zu gewähren. Die Schädigungsfolgen hätten sie am eigentlich beabsichtigten Studium der Zahnmedizin gehindert. Der Beklagte lehnte den Antrag ab. Nicht die Schädigungsfolgen seien die Ursache dafür gewesen sei, dass die Klägerin nicht studiert habe (Bescheid vom 26.07.2010, Widerspruchsbescheid vom 22.11.2010).
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