LSG Bayern - Urteil vom 23.05.2017
L 15 VU 1/11
Normen:
BVG § 30 Abs. 2; BVG § 30 Abs. 3; BVG § 30 Abs. 5 S. 1; SGG § 109; StrRehaG § 21 Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 16.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 VU 2/10

Anspruch auf Gewährung von Berufsschadensausgleich als Versorgung nach dem Strafrechtlichen RehabilitierungsgesetzAnforderungen an die Annahme des Erreichens eines Vergleichsberufs und an die Ermittlung konkreter Unrechtsmaßnahmen des DDR-Systems

LSG Bayern, Urteil vom 23.05.2017 - Aktenzeichen L 15 VU 1/11

DRsp Nr. 2017/12770

Anspruch auf Gewährung von Berufsschadensausgleich als Versorgung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz Anforderungen an die Annahme des Erreichens eines Vergleichsberufs und an die Ermittlung konkreter Unrechtsmaßnahmen des DDR-Systems

1. Für die Annahme des Erreichens des Vergleichsberufs reicht die Wahrscheinlichkeit aus. 2. Gleiches gilt für die Frage, ob es gerade die Schädigungsfolgen waren, die den Geschädigten daran gehindert haben, den fraglichen Beruf zu erreichen. 3. Die Wahrscheinlichkeit erstreckt sich jedoch nicht auf die Beurteilung der zugrunde zu legenden Tatsachen. Diese müssen erwiesen sein. 4. Die Ermittlung konkreter Unrechtsmaßnahmen des DDR-Systems ist nicht Aufgabe eines psychiatrischen Sachverständigen. Es ist nicht wissenschaftlichen Spezialgebieten vorbehalten, auf medizinischer Ebene die Folgen von Inhaftierungen zu untersuchen; maßgeblich sind die jeweils geltend gemachten Gesundheitsstörungen.

1. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts genügt für die Annahme des Erreichens des Vergleichsberufs die Wahrscheinlichkeit aus. 2. Dies gilt auch für die Frage, ob es gerade die Schädigungsfolgen waren, die den Geschädigten gehindert haben, den fraglichen Beruf zu erreichen.