BSG - Urteil vom 26.04.2005
B 5 RJ 27/04 R
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2 ;
Vorinstanzen:
Bayerisches Landessozialgericht - L 19 RJ 445/00 - 26.03.2003,
SG Würzburg, vom 11.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 8 RJ 1081/97

Berufsschutz bei Berufsunfähigkeit

BSG, Urteil vom 26.04.2005 - Aktenzeichen B 5 RJ 27/04 R

DRsp Nr. 2005/17916

Berufsschutz bei Berufsunfähigkeit

1. Selbst wenn sich der Versicherte mit der neuen Tätigkeit abgefunden oder resigniert haben sollte, ist eine auf gesundheitlichen Gründen beruhende Lösung vom höherwertigen Beruf grundsätzlich rentenrechtlich unbeachtlich und ein bestehender Berufsschutz bleibt auch nach jahrelanger Ausübung einer minderqualifizierten Tätigkeit erhalten. 2. Es liegt kein Indiz für eine Lösung vom bisherigen Beruf vor, wenn ein Rechtsmittel zurückgenommen oder eine abstrakt benannte Verweisungstätigkeit nicht ergriffen wird. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

I

Der am 30. Juli 1951 geborene Kläger begehrt eine Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit (BU-Rente).