BAG - Urteil vom 15.11.1989
5 AZR 590/88
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c, § 4, § 101 Abs. 2, Abs. 3 ; BGB §§ 133, 157, 611 ; GG Art. 12 Abs. 1 ; Spielordnung des Deutschen Eishockey-Bundes Art. 59 Nr. 2; ZPO § 256 Abs 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 6 zu § 611 BGB Berufssport
ASP 1990, 20
BAGE 63, 232
DB 1990, 739
EzA § 611 BGB Berufssport Nr 7
NZA 1990, 392
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, ArbG Düsseldorf, vom 07.09.1988vom 20.05.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 968/88 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1448/88

Berufssport: Ablöse [Ausbildungsentschädigung]bei Vereinswechsel eines Eishockeypielers

BAG, Urteil vom 15.11.1989 - Aktenzeichen 5 AZR 590/88

DRsp Nr. 2001/5158

Berufssport: Ablöse [Ausbildungsentschädigung]bei Vereinswechsel eines Eishockeypielers

1. Nach Art 59 Nr. 2 der Spielordnung des Deutschen Eishockey-Bundes ist ein Verein nur dann zur Freigabe eines Spielers mit Empfehlung verpflichtet, wenn er sich mit dem aufnehmenden Verein über die Zahlung einer "Aus- und Weiterbildungsentschädigung" geeinigt hat. Es bestehen aufgrund der Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Zahlungspflichten des Arbeitnehmers für ihm gewährte Ausbildung generelle Bedenken gegen die Wirksamkeit der vorgenannten Klausel. 2. Über die Wirksamkeit braucht nicht entschieden zu werden, weil in einem Fall, in dem - wie vorliegend - das Arbeitsverhältnis gelöst und der Arbeitgeber in Konkurs gefallen ist, die Klausel nicht ohne Verstoß gegen Art 12 GG dahin ausgelegt werden kann, daß die Aufnahme der Berufstätigkeit bei einem anderen Verein von der Zahlung einer Entschädigung abhängig gemacht werden kann.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c, § 4, § 101 Abs. 2, Abs. 3 ; BGB §§ 133, 157, 611 ; GG Art. 12 Abs. 1 ; Spielordnung des Deutschen Eishockey-Bundes Art. 59 Nr. 2; ZPO § 256 Abs 1 ;

Tatbestand