Berufsunfähigkeit eines Fliesenleger, zumutbare Verweisungstätigkeit
LSG Chemnitz, Urteil vom 09.06.2006 - Aktenzeichen L 7 R 12/05
DRsp Nr. 2007/20482
Berufsunfähigkeit eines Fliesenleger, zumutbare Verweisungstätigkeit
Auf die Tätigkeit einer Hilfskraft im Bereich der Lagerverwaltung kann ein gelernter Fliesenleger nicht zumutbar verwiesen werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]