BVerwG - Beschluss vom 07.02.2022
5 AV 5.21
Normen:
VwGO § 53 Abs. 1 Nr. 5; VwGO § 53 Abs. 3 S. 1; GVG § 17a Abs. 2 S. 3; SGB XII § 74;
Vorinstanzen:
VG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 4015/20

Berufung des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts zwischen dem Sozialgericht Dortmund und dem Verwaltungsgericht Hamburg; Übernahme eines Anteils an den Bestattungskosten einer Sozialbestattung

BVerwG, Beschluss vom 07.02.2022 - Aktenzeichen 5 AV 5.21

DRsp Nr. 2022/5862

Berufung des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts zwischen dem Sozialgericht Dortmund und dem Verwaltungsgericht Hamburg; Übernahme eines Anteils an den Bestattungskosten einer Sozialbestattung

Tenor

Als zuständiges Gericht wird das Verwaltungsgericht Hamburg bestimmt.

Normenkette:

VwGO § 53 Abs. 1 Nr. 5; VwGO § 53 Abs. 3 S. 1; GVG § 17a Abs. 2 S. 3; SGB XII § 74;

Gründe

I

Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits ist die Frage der Tragung der Kosten für die Bestattung des 2014 verstorbenen Vaters des Klägers.

Das von dem Kläger zunächst angerufene Sozialgericht Hamburg hat die Sache aus Gründen der örtlichen Zuständigkeit an das Sozialgericht Dortmund verwiesen. Dieses hat nach Anhörung der Beteiligten mit nicht angefochtenem Beschluss vom 28. Juli 2020 den Rechtsweg zu den Sozialgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Hamburg verwiesen.

Das Verwaltungsgericht hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass es sich für unzuständig halte, weil der Rechtsweg zu den Sozialgerichten und nicht zu den Verwaltungsgerichten eröffnet sei. Mit Beschluss vom 30. November 2021 hat es den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und das Bundesverwaltungsgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts angerufen.

II