LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.09.2023
7 Sa 3/23
Normen:
AVR Caritas Anl. 33 Anh. B;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 16.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 553/22

Berufung einer bei der Kirchengemeinde beschäftigten Kindertagesstättenleitung wegen der Eingruppierung bei Absinken der Durchschnittsbelegung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.09.2023 - Aktenzeichen 7 Sa 3/23

DRsp Nr. 2024/5284

Berufung einer bei der Kirchengemeinde beschäftigten Kindertagesstättenleitung wegen der Eingruppierung bei Absinken der Durchschnittsbelegung

Die Arbeitnehmer einer Kirchengemeinde hat keinen Anspruch auf eine höhere Vergütung der höheren Entgeltgruppe nach Absinken der Durchschnittsbelegung, wenn die Herabgruppierung rechtmäßig war. Grundsätzlich erhält der Mitarbeiter die Vergütung nach der Vergütungs- bzw. Entgeltgruppe, in die er eingruppiert ist. Für die Ermittlung der Durchschnittsbelegung für das jeweilige Kalenderjahr ist grundsätzlich die Zahl der im vorangegangenen Kalenderjahr vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze zugrunde zu legen. Es ist auf diese tatsächliche und auch rechtlich für diesen Zeitraum vorgegebene Belegung abzustellen. Nach den AVR ist allein die Anzahl der tatsächlich belegten Plätze maßgebend.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 16.11.2022, Az.: 2 Ca 553/22 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AVR Caritas Anl. 33 Anh. B;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

1. 2. 1. 2. 3.