LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 07.09.2023
2 Sa 234/22
Normen:
GMTV § 5.5.7; ArbZG § 4;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 08.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 196/22

Berufung eines Arbeitnehmers in einem Verfahren wegen der Vergütung von Pausenzeiten; Vergütung der auf gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen verfallende regelmäßigen Arbeitszeiten

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.09.2023 - Aktenzeichen 2 Sa 234/22

DRsp Nr. 2024/261

Berufung eines Arbeitnehmers in einem Verfahren wegen der Vergütung von Pausenzeiten; Vergütung der auf gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen verfallende regelmäßigen Arbeitszeiten

Nach § 5.5.7 des Gemeinsamen Manteltarifvertrags für die Beschäftigten und Auszubildenden in der Feinstblechverpackungsindustrie (GMTV) vom 20.03.2018 wird Beschäftigten im Dreischichtbetrieb nur diejenige regelmäßige Arbeitszeit bezahlt, die durch die gesetzlich vorgeschriebene Ruhepause "entfällt". Das ist nicht der Fall, wenn nach dem Schichtmodell auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung die regelmäßige Arbeitszeit gemäß § 5.5.1 GMTV ungleichmäßig verteilt und danach erreicht sowie vergütet wird.

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 08.06.2022 - 3 Ca 196/22 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GMTV § 5.5.7; ArbZG § 4;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Vergütung von Pausenzeiten.

1. 2. 3. 4. 5. 6. 1. 2. 3. 4. 5. 6.