LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 22.10.1996
9 Sa 960/96
Normen:
ZPO §§ 263 264 Nr. 2 § 519 Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
ARST 1997, 121
LAGE § 519 ZPO Nr. 11
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 09.01.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 3796/95

Berufung: Klageänderung in Berufungsbegründung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.10.1996 - Aktenzeichen 9 Sa 960/96

DRsp Nr. 2001/15079

Berufung: Klageänderung in Berufungsbegründung

1. Eine Berufung, mit der ausschließlich ein gegenüber den erstinstanzlichen Klageanträgen geänderter neuer Klageantrag verfolgt wird, ist unzulässig, da sie nicht darauf gerichtet ist, die durch das angefochtene Urteil hervorgerufene Beschwer zu beseitigen.2. Das gilt auch und gerade dann, wenn das erstinstanzliche Gericht die Klage als unzulässig abgewiesen hat.

Normenkette:

ZPO §§ 263 264 Nr. 2 § 519 Abs. 3 Nr. 2 ;

Gründe:

I.