LSG Bayern - Urteil vom 11.11.2020
L 11 AS 401/20
Normen:
SGG § 151 Abs. 1; SGG § 151 Abs. 2; SGG § 65a Abs. 3; SGG § 65a Abs. 4; GG Art. 2; GG Art. 20 Abs. 3; SGG § 67 Abs. 1; SGG § 67 Abs. 2; SGG § 65a Abs. 6; SGG § 54 Abs. 1 S. 1; SGG § 54 Abs. 4; SGG § 54 Abs. 2 S. 2; SGG § 122; ZPO § 165 S. 1; ZPO § 159; ZPO § 160; SGG § 153 Abs. 1; SGG § 99 Abs. 3 Nr. 2; GG Art. 34 S. 3; GVG § 12; GVG § 13; GVG § 71 Abs. 2 Nr. 2; SGG § 51; SGG § 202 S. 2; GVG § 198; SGB II § 7 Abs. 1 S. 1; SGB II § 7a; SGB II § 16c Abs. 1 S. 1-2; SGB II § 16c Abs. 3 S. 1-2;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 26.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 651/17

Berufung ohne qualifizierte elektronische SignaturHinweispflicht der Gerichts bei Eingang einer formal nicht ordnungsgemäß signierten BerufungsschriftWiedereinsetzung in vorigen Stand von Amts wegenVorlage einer TragfähigkeitsbescheinigungLeistungen gemäß dem SGB II zur Eingliederung von Selbstständigen

LSG Bayern, Urteil vom 11.11.2020 - Aktenzeichen L 11 AS 401/20

DRsp Nr. 2023/6089

Berufung ohne qualifizierte elektronische Signatur Hinweispflicht der Gerichts bei Eingang einer formal nicht ordnungsgemäß signierten Berufungsschrift Wiedereinsetzung in vorigen Stand von Amts wegen Vorlage einer Tragfähigkeitsbescheinigung Leistungen gemäß dem SGB II zur Eingliederung von Selbstständigen

Geht eine nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehene Berufung im elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eines Gerichts ein, ist der Kläger hierauf hinzuweisen. Ist unter Berücksichtigung des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs bei Gericht davon auszugehen, dass ein erteilter Hinweis dem Kläger die Möglichkeit eröffnet hätte, die Berufung formgerecht einzulegen, kommt die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch von Amts wegen in Betracht. Zur Beurteilung der Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit kann im Rahmen der Gewährung von Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen die Vorlage einer Tragfähigkeitsbescheinigung einer fachkundigen Stelle verlangt werden.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 26.05.2020 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 151 Abs. 1; SGG § 151 Abs. 2; SGG § 65a Abs. 3; SGG § 65a Abs. 4; GG Art. 2; GG Art. 20 Abs. 3; SGG § 67 Abs. 1; SGG § 67 Abs. 2;