LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.06.2023
6 Sa 237/22
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 260; ZPO § 520; BGB § 305c Abs. 1; Arbeitsvertrag v. 05.03.2012 (i.d.F.v. 20.12.2013) § 4 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 22.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 481/21

Berufungsbegründung bei mehreren Entscheidungsbegründungen des Erstgerichts zu demselben StreitgegenstandBestimmtheit der Gesamtklage i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2Formulararbeitsvertrag als Allgemeine GeschäftsbedingungAuslegung Allgemeiner GeschäftsbedingungenTransparenzgebot bei Allgemeinen GeschäftsbedingungenUnangemessene Benachteiligung i.S.d. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGBZulässigkeit der Stufenklage i.S.d. § 254 ZPO

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.06.2023 - Aktenzeichen 6 Sa 237/22

DRsp Nr. 2023/11357

Berufungsbegründung bei mehreren Entscheidungsbegründungen des Erstgerichts zu demselben Streitgegenstand Bestimmtheit der Gesamtklage i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 Formulararbeitsvertrag als Allgemeine Geschäftsbedingung Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen Transparenzgebot bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen Unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB Zulässigkeit der Stufenklage i.S.d. § 254 ZPO

1. Hat das erstinstanzliche Gericht seine Entscheidung hinsichtlich eines Streitgegenstands auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, muss die Berufungsbegründung das Urteil in allen diesen Punkten angreifen. Setzt sich die Berufung nur mit einer der Begründungen auseinander, ist sie in Bezug auf diesen Streitgegenstand unzulässig, da der Angriff gegen eine der Begründungen nicht ausreicht, um die Entscheidung insgesamt in Frage zu stellen. 2. Bei mehreren im Wege einer objektiven Klagehäufung gemäß § 260 ZPO in einer Klage verfolgten Ansprüchen muss erkennbar sein, aus welchen Einzelforderungen sich die "Gesamtklage" zusammensetzt.