BAG - Urteil vom 18.05.2010
3 AZR 373/08
Normen:
ArbGG § 66 Abs. 1; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 3;
Fundstellen:
AuR 2010, 391
AuR 2010, 395
BAGE 134, 269
EBE/BAG 2010, 124
NJW 2011, 101
NZA 2010, 935
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 25.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Sa 888/07
ArbG Berlin, vom 14.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 48 Ca 17086/06

Berufungseinlegung; Auslegung vom Arbeitgeber gestellter Vertragsbedingungen

BAG, Urteil vom 18.05.2010 - Aktenzeichen 3 AZR 373/08

DRsp Nr. 2010/12426

Berufungseinlegung; Auslegung vom Arbeitgeber gestellter Vertragsbedingungen

1. Eine Berufung ist auch dann rechtzeitig eingelegt, wenn sich die Person, für die der Prozessbevollmächtigte handelt, und ihre Parteirolle vom Berufungsgericht ohne Weiteres aus der Berufungsschrift und einem elektronischen Geschäftsstellenprogramm ermitteln lassen. 2. Bei der Auslegung vom Arbeitgeber einseitig, aber nicht für eine Vielzahl von Fällen gestellter Vertragsbedingungen, sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände heranzuziehen.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. Januar 2008 - 25 Sa 888/07 - aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ArbGG § 66 Abs. 1; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe eines Steuerzuschlages, der im Zusammenhang mit Beihilfeleistungen, die neben einer Betriebsrente gewährt werden, gezahlt wird.