Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin und die von ihr verlangte Weiterbeschäftigung in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis.
Wegen des zugrunde liegenden Sachverhaltes, des Vorbringens der Parteien und ihrer Anträge erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat mit am 09.01.2003 verkündeten Urteil, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung verwiesen wird, die Klage abgewiesen.
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