LAG Frankfurt/M. - Urteil vom 13.01.2004
4 Sa 1201/03
Normen:
ArbGG § 9 Abs. 5 ; ArbGG § 66 Abs. 1 (n.F.) ;
Fundstellen:
AuR 2004, 358
DB 2004, 1840
LAGReport 2004, 256
Vorinstanzen:
ArbG Limburg, vom 09.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 198/02

Berufungsfrist bei fehlender Urteilszustellung innerhalb von 5 Monaten nach Urteilsverkündung

LAG Frankfurt/M., Urteil vom 13.01.2004 - Aktenzeichen 4 Sa 1201/03

DRsp Nr. 2004/10958

Berufungsfrist bei fehlender Urteilszustellung innerhalb von 5 Monaten nach Urteilsverkündung

»Aufgrund der Neufassung von § 66 Abs. 1 ArbGG beginnt die Monatsfrist zur Einlegung der Berufung mit Ablauf von 5 Monaten nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils auch dann, wenn innerhalb von 5 Monaten nach der Verkündung das Urteil überhaupt nicht oder ohne oder mit unrichtiger Rechtsmittelbelehrung zugestellte wurde. Für eine Kumulierung der Frist von 5 Monaten des § 66 Abs. 1 S. 2 ArbGG n.F. und der Jahresfrist gem. § 9 Abs. 5 S. 4 ArbGG ist kein Raum mehr.«

Normenkette:

ArbGG § 9 Abs. 5 ; ArbGG § 66 Abs. 1 (n.F.) ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin und die von ihr verlangte Weiterbeschäftigung in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis.

Wegen des zugrunde liegenden Sachverhaltes, des Vorbringens der Parteien und ihrer Anträge erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat mit am 09.01.2003 verkündeten Urteil, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung verwiesen wird, die Klage abgewiesen.