LAG Thüringen - Urteil vom 10.10.2005
7/4/7 Sa 196/04
Normen:
ArbGG § 9 Abs. 5 Satz 4 Halbs. 1 § 66 Abs. 1 Satz 1, 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Nordhausen, vom 17.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 18/01

Berufungsfrist bei verspäteter Urteilszustellung

LAG Thüringen, Urteil vom 10.10.2005 - Aktenzeichen 7/4/7 Sa 196/04

DRsp Nr. 2006/28204

Berufungsfrist bei verspäteter Urteilszustellung

»1. Seit Inkrafttreten der Neufassung von § 66 Abs. 1 ArbGG im ZPO -ReformG vom 17.05.2001 findet § 9 Abs. 5 Satz 4 1. Halbsatz ArbGG auf Urteile in Verfahren nach § 3 ArbGG keine Anwendung mehr.2. Die Neuregelung stellt eine abschließende Regelung für die Ermittlung des Zeitpunktes dar, mit dem die Berufungsfrist beginnt.«

Normenkette:

ArbGG § 9 Abs. 5 Satz 4 Halbs. 1 § 66 Abs. 1 Satz 1, 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten mit der am 19.05.2004 beim Thüringer Landesarbeitsgericht eingegangenen Berufung des Beklagten gegen ein am 17.10.2003 verkündetes und ihm am 29.04.2004 zugestelltes klagestattgebendes Urteil des Arbeitsgerichts Nordhausen auch weiterhin um die soziale Rechtfertigung der unter Vorbehalt von der Klägerin angenommenen Änderung von Vertragsbedingungen aufgrund einer Änderungskündigung des Beklagten vom 18.12.2000.