Die Parteien streiten mit der am 19.05.2004 beim Thüringer Landesarbeitsgericht eingegangenen Berufung des Beklagten gegen ein am 17.10.2003 verkündetes und ihm am 29.04.2004 zugestelltes klagestattgebendes Urteil des Arbeitsgerichts Nordhausen auch weiterhin um die soziale Rechtfertigung der unter Vorbehalt von der Klägerin angenommenen Änderung von Vertragsbedingungen aufgrund einer Änderungskündigung des Beklagten vom 18.12.2000.
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