BGH - Beschluss vom 17.07.2013
XII ZB 173/10
Normen:
ZPO § 115 Abs. 3; ZPO § 233; ZPO § 517; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 8;
Vorinstanzen:
AG Göppingen, vom 21.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 527/07
OLG Stuttgart, vom 13.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 UF 199/09

Beruhen einer Fristversäumnis auf der Mittellosigkeit des Antragstellers bei bereits im Vorfeld erbrachter Berufungsbegründung im Entwurf durch den Rechtsanwalt

BGH, Beschluss vom 17.07.2013 - Aktenzeichen XII ZB 173/10

DRsp Nr. 2013/19565

Beruhen einer Fristversäumnis auf der Mittellosigkeit des Antragstellers bei bereits im Vorfeld erbrachter Berufungsbegründung im Entwurf durch den Rechtsanwalt

1. Eine im (Mit-) Eigentum stehende, jedoch nicht selbst bewohnte Immobilie muss für die Prozesskosten verwendet werden und fällt nicht unter das sogenannte Schonvermögen. 2. Eine Partei, die während des laufenden Verfahrens aus dem von ihr zunächst (mit) bewohnten Haus ausgezogen ist, kann aus wirtschaftlichen Gründen nicht mit der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für ein Rechtsmittelverfahren rechnen, da der Miteigentumsanteil an dem Haus nunmehr für die Prozesskosten einzusetzen ist.3. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist ist in diesem Fall daher zu versagen, da die Säumnis nicht durch die angenommene Bedürftigkeit bedingt ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. April 2010 wird auf Kosten der Antragsgegnerin verworfen.

Beschwerdewert: bis 16.000 €

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 3; ZPO § 233; ZPO § 517; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 8;

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Verwerfung ihrer Berufung als unzulässig.