BSG - Beschluss vom 10.07.2017
B 9 V 12/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 12.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 VH 2746/15
SG Mannheim, vom 07.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 VU 1140/11

BeschädigtengrundrenteInhaftierung in der ehemaligen DDRDivergenzrügeBegriff der AbweichungNichtübereinstimmung im GrundsätzlichenUmfang der Darlegungspflicht

BSG, Beschluss vom 10.07.2017 - Aktenzeichen B 9 V 12/17 B

DRsp Nr. 2017/13151

Beschädigtengrundrente Inhaftierung in der ehemaligen DDR Divergenzrüge Begriff der Abweichung Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen Umfang der Darlegungspflicht

1. Divergenz im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen; sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. 2. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. 3. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung. 4. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht.