LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.01.2017
L 6 VH 2746/15
Normen:
BVG § 30; HHG § 4; HHG § 10 Abs. 4; StrRehaG § 21; StrRehaG § 23; StrRehaG § 25;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 07.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 VU 1140/11

Anspruch auf eine Beschädigtenrente auf Grund einer als Schädigung anerkannten Inhaftierung in der ehemaligen DDRUnerheblichkeit der genauen diagnostischen Bezeichnung der Schädigung bei lediglicher Geltendmachung von LeistungenBerücksichtigung einer posttraumatischen Belastungsstörung bei der Ermittlung des Grades der Schädigungsfolgen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.01.2017 - Aktenzeichen L 6 VH 2746/15

DRsp Nr. 2017/2363

Anspruch auf eine Beschädigtenrente auf Grund einer als Schädigung anerkannten Inhaftierung in der ehemaligen DDR Unerheblichkeit der genauen diagnostischen Bezeichnung der Schädigung bei lediglicher Geltendmachung von Leistungen Berücksichtigung einer posttraumatischen Belastungsstörung bei der Ermittlung des Grades der Schädigungsfolgen

1. Sofern ein Kläger auf Grund einer anerkannten Schädigung nach dem OEG im Gerichtsverfahren lediglich Leistungen, aber nicht die Feststellung einer bestimmten gesundheitlichen Schädigung geltend macht, muss das Gericht nicht entscheiden, welche genaue diagnostische Bezeichnung die Schädigung hat. Dies gilt auch dann, wenn der Anerkennungsbescheid der Versorgungsverwaltung die Schädigung in allgemein gehaltener Weise beschreibt (hier: "psychovegetatives Syndrom"), die keiner nach der ICD-10 oder dem DSM-IV TR (DSM 5) anerkannten Diagnose entspricht. 2. Eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1 nach der ICD-10 GM) führt nicht zwingend (mindestens) zu einem Grad der Schädigungsfolgen von 30. Der GdS ist auch hier nach den rechtlich bindenden Vorgaben der Versorgungsmedizinischen Grundsätze zu bestimmen. Der Beschluss des Sachverständigenbeirats "Versorgungsmedizin" beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 6./7. November 2008 entfaltet keine rechtliche Bindungswirkung.