Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 5. November 2019 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Die Klägerin begehrt eine Beschädigtenrente für die Folgen ihrer behaupteten Zwangsadoption als Tochter eines deutschen Kriegsgefangenen in der Sowjetunion ab dem Jahr 1961.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das LSG den Anspruch wie vor ihm der Beklagte und das
Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, das LSG habe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil darin die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht ordnungsgemäß dargelegt worden ist .
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