BSG - Beschluss vom 22.06.2020
B 9 V 55/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 05.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 VE 47/17
SG Oldenburg, vom 21.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 VE 10/15

Beschädigtenrente für die Folgen einer behaupteten ZwangsadoptionGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 22.06.2020 - Aktenzeichen B 9 V 55/19 B

DRsp Nr. 2020/10818

Beschädigtenrente für die Folgen einer behaupteten Zwangsadoption Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 5. November 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Die Klägerin begehrt eine Beschädigtenrente für die Folgen ihrer behaupteten Zwangsadoption als Tochter eines deutschen Kriegsgefangenen in der Sowjetunion ab dem Jahr 1961.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das LSG den Anspruch wie vor ihm der Beklagte und das SG verneint. Nachweise für den von der Klägerin behaupteten Sachverhalt könnten nach ihren eigenen Angaben nicht erbracht werden. Selbst diesen Sachverhalt als wahr unterstellt, kämen Ansprüche nach dem sozialen Entschädigungsrecht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht (Urteil vom 5.11.2019).

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, das LSG habe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil darin die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht ordnungsgemäß dargelegt worden ist .