BSG - Beschluss vom 27.08.2020
B 9 V 9/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 07.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 VE 43/16
SG Braunschweig, vom 10.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 VE 5/15

Beschädigtenrente nach dem OEGDivergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 27.08.2020 - Aktenzeichen B 9 V 9/20 B

DRsp Nr. 2020/13708

Beschädigtenrente nach dem OEG Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 7. Februar 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I

Der Kläger begehrt in der Hauptsache eine Beschädigtenrente nach den Vorschriften des Opferentschädigungsgesetzes iVm dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) nach einem Grad der Schädigung (GdS) von 90 anstelle des zuerkannten GdS von 80 wegen der anerkannten Schädigungsfolgen einer Gewalttat vom 7.5.2012. Diesen Anspruch hat das LSG unter Bezugnahme auf die Entscheidung des SG verneint (Beschluss vom 7.2.2020).

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, Divergenz und Verfahrensmängel.

II

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache 160 Abs 2 Nr 1 SGG), der Divergenz 160 Abs 2 Nr ) und des Verfahrensmangels nicht in der hierfür erforderlichen Weise dargetan worden sind .