Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 7. Februar 2020 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Der Kläger begehrt in der Hauptsache eine Beschädigtenrente nach den Vorschriften des
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat der Kläger Beschwerde beim
II
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr ) und des Verfahrensmangels nicht in der hierfür erforderlichen Weise dargetan worden sind .
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