BSG - Beschluss vom 14.08.2020
B 9 V 13/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 03.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 VE 31/17
SG Hildesheim, vom 03.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 VE 14/15

Beschädigtenrente nach dem OEGVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 14.08.2020 - Aktenzeichen B 9 V 13/20 B

DRsp Nr. 2020/13699

Beschädigtenrente nach dem OEG Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 3. März 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Der Kläger begehrt in der Hauptsache eine Beschädigtenrente nach dem Opferentschädigungsgesetz iVm den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes nach einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 30. Das LSG hat den geltend gemachten Anspruch verneint (Beschluss vom 3.3.2020). Eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) liege weder nach den eingeholten Sachverständigengutachten noch nach dem Entlassungsbericht der M-Klinik vom 16.6.2017 vor. Dem Entlassungsbericht könne nicht überzeugend entnommen werden, dass dort beim Kläger sämtliche Merkmale für das Vorhandensein einer PTBS festgestellt worden seien.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er macht als Zulassungsgründe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und den Verfahrensmangel der Verletzung der Amtsermittlungspflicht geltend.

II