BSG - Beschluss vom 21.08.2017
B 9 V 22/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 23.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 VE 6/12
SG Braunschweig, vom 28.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 38 VG 91/05

Beschädigtenrente nach dem OEGVerfahrensrügeVerstoß gegen die tatrichterliche SachaufklärungspflichtAufrechterhaltener BeweisantragNotwendiger Inhalt eines Beweisantrages

BSG, Beschluss vom 21.08.2017 - Aktenzeichen B 9 V 22/17 B

DRsp Nr. 2017/14399

Beschädigtenrente nach dem OEG Verfahrensrüge Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht Aufrechterhaltener Beweisantrag Notwendiger Inhalt eines Beweisantrages

1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, es liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. 2. Gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel dabei auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. 3. Will die Beschwerde demnach einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht rügen, so muss sie einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist. 4. Dafür muss nicht nur die Stellung des Antrags, sondern auch aufgezeigt werden, über welche im Einzelnen bezeichneten Punkte Beweis erhoben werden sollte.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. März 2017 wird als unzulässig verworfen.