BSG - Beschluss vom 26.08.2019
B 9 V 6/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; GG Art. 103;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 15.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 VH 44/10
SG Berlin, vom 11.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 40 VH 23/07

Beschädigtenrente nach körperlichen Misshandlungen während rechtsstaatswidriger Haft in der DDRVermeidung einer ÜberraschungsentscheidungVerletzung des Anspruchs auf rechtliches GehörGebot des fairen Verfahrens

BSG, Beschluss vom 26.08.2019 - Aktenzeichen B 9 V 6/19 B

DRsp Nr. 2019/14245

Beschädigtenrente nach körperlichen Misshandlungen während rechtsstaatswidriger Haft in der DDR Vermeidung einer Überraschungsentscheidung Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Gebot des fairen Verfahrens

Zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung und damit einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 62 SGG, Art 103 GG darf das Gericht seine Entscheidung nicht auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützen, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. November 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; GG Art. 103;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt eine höhere Beschädigtenrente wegen der Folgen körperlicher Misshandlungen während rechtsstaatswidriger Haft in der DDR.