SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; BVG § 1 Abs. 1; BVG § 1 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt am Main, vom 06.03.1984
Beschädigtenversorgung nach dem BVGWahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges einer Gesundheitsstörung als Folge einer SchädigungHerrschende medizinisch-wissenschaftliche Lehrmeinung
LSG Hessen, Urteil vom 27.08.1987 - Aktenzeichen L-5/V-561/84
DRsp Nr. 2016/11737
Beschädigtenversorgung nach dem BVGWahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges einer Gesundheitsstörung als Folge einer SchädigungHerrschende medizinisch-wissenschaftliche Lehrmeinung
1. Während nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BVG zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges genügt, müssen demgegenüber nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen die anspruchsbegründenden Tatsachen und damit sowohl der schädigende Vorgang und die erlittene gesundheitliche Schädigung selbst als auch Art und Umfang der Gesundheitsstörung erwiesen sein.2. Für das Vorliegen muss eine so hohe Wahrscheinlichkeit sprechen, dass darauf die Überzeugung von der Wahrheit und nicht der bloßen Wahrscheinlichkeit einer solchen Schädigung gegründet werden kann.3. Es muss vor allem ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen der Tatsachen bestehen, dass kein vernünftiger denkender Mensch mehr daran zweifelt.4. Die Wahrscheinlichkeit des Kausalzusammenhanges zwischen einer bestimmten Schädigung und der geltend gemachten Gesundheitsstörung ist schon bereits dann gegeben, wenn nach der herrschenden medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen derartigen Ursachenzusammenhang spricht.
Tenor
I. II. III.
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