BSG - Beschluss vom 19.10.2020
B 9 V 6/20 BH
Normen:
OEG § 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 23.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 VG 1273/20
SG Heilbronn, vom 01.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 VG 663/18

Beschädigtenversorgung nach dem OEGPolizeieinsatz bei einer erfolglosen AbschiebungVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 19.10.2020 - Aktenzeichen B 9 V 6/20 BH

DRsp Nr. 2020/17417

Beschädigtenversorgung nach dem OEG Polizeieinsatz bei einer erfolglosen Abschiebung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Juli 2020 Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt B H aus H beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

OEG § 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Der Kläger begehrt zum vierten Mal eine Beschädigtenversorgung in Form einer Beschädigtenrente nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG). Er beruft sich auf angebliche Misshandlungen und Körperverletzungen während des erfolglosen Versuchs der Bundespolizei, ihn am 22.7.2003 in seinen Herkunftsstaat Bosnien-Herzegowina abzuschieben.