BSG - Beschluss vom 28.09.2018
B 9 V 21/18 B
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 62;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 10.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 VE 15/16
SG Leipzig, vom 12.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 VE 9/12

Beschädigtenversorgung nach dem VwRehaGVerletzung rechtlichen GehörsAntrag auf Terminsaufhebung wegen ErkrankungErhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Verhandlungsunfähigkeit bei kurzfristig gestellten Terminverlegungsanträgen

BSG, Beschluss vom 28.09.2018 - Aktenzeichen B 9 V 21/18 B

DRsp Nr. 2018/16426

Beschädigtenversorgung nach dem VwRehaG Verletzung rechtlichen Gehörs Antrag auf Terminsaufhebung wegen Erkrankung Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Verhandlungsunfähigkeit bei kurzfristig gestellten Terminverlegungsanträgen

1. Wird ein Antrag auf Terminsaufhebung wegen Erkrankung gestellt, müssen sich aus einer ärztlichen Bescheinigung Art, Schwere und voraussichtliche Dauer der Erkrankung ergeben. 2. Nur dann kann das Gericht die Frage der Verhandlungsfähigkeit selbst beurteilen. 3. Insbesondere bei kurzfristig vor dem Termin gestellten Anträgen auf Vertagung oder Aufhebung des Termins bestehen hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Verhandlungsunfähigkeit.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 10. April 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im oben bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 62;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt Beschädigtenversorgung nach dem verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG).