BSG - Beschluss vom 06.09.2018
B 9 V 24/18 B
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 62;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 19.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 VG 4448/16
SG Freiburg, vom 25.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 VG 226/16

Beschädigtenversorgung wegen behaupteten sexuellen MissbrauchsVerletzung rechtlichen GehörsGenügen der DarlegungspflichtBruchstückhafter Vortrag

BSG, Beschluss vom 06.09.2018 - Aktenzeichen B 9 V 24/18 B

DRsp Nr. 2018/16427

Beschädigtenversorgung wegen behaupteten sexuellen Missbrauchs Verletzung rechtlichen Gehörs Genügen der Darlegungspflicht Bruchstückhafter Vortrag

1. Das Beschwerdegericht ist nicht verpflichtet, Bruchstücke eines Beteiligtenvorbringens in ein Gesamtbild des Verfahrens einzuordnen und ihre Entscheidungserheblichkeit einzuschätzen.2. Durch die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung muss es vielmehr in die Lage versetzt werden, sich ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein auch aufgrund des Beschwerdevortrags ein Bild über die rechtlichen und tatsächlichen Streitpunkte des Verfahrens zu machen.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. April 2018 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. April 2018 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt G. aus F. zu bewilligen, wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 62;

Gründe:

I