BSG - Beschluss vom 29.04.2020
B 9 V 33/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 18.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 VJ 55/17
SG Münster, vom 16.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 VJ 1/17

Beschädigtenversorgung wegen eines ImpfschadensVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 29.04.2020 - Aktenzeichen B 9 V 33/19 B

DRsp Nr. 2020/8318

Beschädigtenversorgung wegen eines Impfschadens Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Juli 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Die Klägerin begehrt Versorgung wegen eines vermeintlichen Impfschadens.

Mit Beschluss vom 18.7.2019 hat das LSG wie vor ihm der Beklagte und das SG einen Entschädigungsanspruch der Klägerin verneint, weil nichts für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der HPV-Impfung der Klägerin und ihrer Colitis ulcerosa spreche.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. Das LSG habe seine Pflicht zur Amtsermittlung und zu rechtlichen Hinweisen verletzt.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil die allein behaupteten Verfahrensmängel nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden sind 160a Abs 2 Satz 3 SGG).