BSG - Beschluss vom 04.06.2018
B 9 V 70/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 16.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 VE 3/15
SG Stade, vom 01.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 VE 15/11

Beschädigtenversorgung wegen sexuellen Missbrauchs sowie Vergewaltigung und körperlicher MisshandlungVorwurf einer angreifbaren Behandlung von Zeugenaussagen in einer VerfahrensrügeBeweiswürdigung im Einzelfall

BSG, Beschluss vom 04.06.2018 - Aktenzeichen B 9 V 70/17 B

DRsp Nr. 2018/9718

Beschädigtenversorgung wegen sexuellen Missbrauchs sowie Vergewaltigung und körperlicher Misshandlung Vorwurf einer angreifbaren Behandlung von Zeugenaussagen in einer Verfahrensrüge Beweiswürdigung im Einzelfall

1. Mit dem Vorwurf einer angreifbaren Behandlung von Zeugenaussagen lässt sich eine Verfahrensrüge nicht begründen, weil sich die Beschwerde damit gegen eine Beweiswürdigung des LSG im Einzelfall wendet; dies ist der Beurteilung durch das Revisionsgericht entzogen.2. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde weder unmittelbar noch mittelbar angegriffen werden.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 16. November 2017 Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwältin Winkelmann, Bremen, beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt Beschädigtenversorgung wegen sexuellen Missbrauchs sowie Vergewaltigung und körperlicher Misshandlung.