BAG - Urteil vom 11.07.1995
1 AZR 161/95
Normen:
BGB § 611, § 615 ; GG Art. 9 ;
Fundstellen:
AP Nr. 139 zu § 9 GG Arbeitskampf
AuA 1997, 103
BAGE 80, 277
BB 1995, 1544
BB 1996, 216
DB 1995, 1469
DB 1996, 223
DRsp VI(636)54d
EzA § 9 GG Nr. 122
JuS 1996, 658
MDR 1996, 720
NJW 1996, 1227
NZA 1996, 209
SAE 1996, 195
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Urteil vom 12. Januar 1993 Frankfurt - 12 Ca 232/92 - II. Hessisches Urteil vom 10. November 1994 Landesarbeitsgericht - 12 Sa 1128/93 -,

Beschäftigung Arbeitswilliger im Arbeitskampf (Stadt Frankfurt am Main)

BAG, Urteil vom 11.07.1995 - Aktenzeichen 1 AZR 161/95

DRsp Nr. 1996/3591

Beschäftigung Arbeitswilliger im Arbeitskampf (Stadt Frankfurt/Main)

»1. Entscheidet sich der Arbeitgeber dafür, einen bestreikten Betrieb (Betriebsteil) nicht stillzulegen, sondern soweit wie möglich aufrechtzuerhalten, so verlieren Arbeitswillige, die dennoch nicht beschäftigt werden, ihren Entgeltanspruch nur, wenn ihre Beschäftigung dem Arbeitgeber infolge des Streiks unmöglich oder unzumutbar wird. 2. Die Alternative einer Stillegung des Betriebes im Umfang des Streikaufrufs bedarf einer Erklärung des Arbeitgebers gegenüber den Arbeitnehmern. Sie hat die Suspendierung des betreffenden Arbeitsverhältnisses zur Folge. 3. An einer Stillegungserklärung fehlt es, solange sich der Arbeitgeber nicht festlegt, sondern die rechtliche Möglichkeit offenhält, die Arbeitsleistung jederzeit in Anspruch zu nehmen.«

Normenkette:

BGB § 611, § 615 ; GG Art. 9 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Arbeitsentgelt für die Zeit eines Arbeitskampfes.