BGH - Urteil vom 30.11.2023
3 StR 192/18
Normen:
StGB § 73 Abs. 1; StGB § 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 1; StGB § 73c S. 1; StGB § 76a Abs. 2 S. 1; Dezember 2006 § 284 Abs. 1 SGB III i.d.F. v. 7.; RL 2008/104/EG Art. 3 Abs. 1 Buchst. a;
Fundstellen:
NStZ-RR 2024, 88
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 17.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 950 Js 42953/10 2 KLs 86/12 301 Ss 3/18

Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung in größerem Umfang aus grobem Eigennutz; Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen die Einziehungsbeteiligte

BGH, Urteil vom 30.11.2023 - Aktenzeichen 3 StR 192/18

DRsp Nr. 2024/876

Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung in größerem Umfang aus grobem Eigennutz; Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen die Einziehungsbeteiligte

1. Soweit es nach § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 AÜG die entscheidenden Kriterien zur Abgrenzung der Arbeitnehmerüberlassung von der Arbeitsvermittlung sind, dass der Verleiher über die rein formale Arbeitgeberstellung hinaus die üblichen Arbeitgeberpflichten und das Arbeitgeberrisiko übernimmt, fehlt es daran dann, wenn in der gelebten Rechtswirklichkeit ein Arbeitsverhältnis zum Einsatzunternehmen vorliegt, für das der Überlassende die Arbeitgeberrolle nach außen übernimmt, um diesem Unternehmen zu ermöglichen, seine arbeits- und sozialrechtlichen Pflichten als Arbeitgeber zu umgehen. Hierfür ist erforderlich, dass die Beziehung des Arbeitnehmers zum Überlassenden tatsächlich so inhaltslos ist, dass dieser selbst die begrenzte Steuerungsfunktion nicht mehr erfüllt, die einem Verleiher als Arbeitgeber mindestens zukommt. So verhält es sich indes, wenn der vermeintliche Entleiher nicht nur die Arbeitsleistung steuert, sondern darüber hinaus den bestimmenden Einfluss auf den Bestand und die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses hat. Im Übrigen entscheidet über die rechtliche Einordnung eines Vertrages der Geschäftsinhalt und nicht eine Bezeichnung, die diesem tatsächlich nicht entspricht.