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Die Beteiligten streiten darüber, ob die bei dem beteiligten Arbeitgeber beschäftigten Teilnehmerinnen des Modellprogramms "Neuer Start durch soziales Engagement" Arbeitnehmerinnen i.S. von § 5 Abs. 1 BetrVG sind oder ob sie nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG nicht als solche gelten, weil deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und sie vorwiegend zu ihrer Wiedereingewöhnung beschäftigt werden.
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