BAG - Urteil vom 25.10.1989
7 ABR 1/88
Normen:
BetrVG § 5 Abs.1, Abs.2 Nr.4;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 5 BetrVG 1972 Ausbildung
AP Nr. 4 zu § 1 BBiG
AP Nr. 40 zu § 5 BetrVG 1972
AiB 1990, 254
BAGE 63, 188
BB 1990, 563
DB 1990, 1192
DRsp VI(642)265b
EzA § 5 BetrVG 1972 Nr. 48
EzB BetrVG § 5 Nr. 18
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 14.10.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 10 TaBV 6/87
ArbG Berlin, vom 19.05.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 36 BV 8/86

Beschäftigung zur Wiedereingewöhnung: Begriff

BAG, Urteil vom 25.10.1989 - Aktenzeichen 7 ABR 1/88

DRsp Nr. 1992/5928

Beschäftigung zur Wiedereingewöhnung: Begriff

»1. Eine die Arbeitnehmereigenschaft nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG ausschließende Beschäftigung zur Wiedereingewöhnung liegt vor, wenn die Beschäftigung vorwiegend als Mittel zur Behebung eines gestörten Verhältnisses der beschäftigten Person zu geregelter Erwerbsarbeit eingesetzt wird, nicht aber, wenn die Beschäftigung vorwiegend der Vermittlung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten dient. 2. Die Teilnehmerinnen des Modellprogramms "Neuer Start durch soziales Engagement" des Landes Berlin sind betriebsverfassungsrechtlich Arbeitnehmerinnen des Arbeitgebers, der das Programm auf Kosten des Landes durchführt. Sie werden zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (§ 5 Abs 1 BetrVG).«

Normenkette:

BetrVG § 5 Abs.1, Abs.2 Nr.4;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die bei dem beteiligten Arbeitgeber beschäftigten Teilnehmerinnen des Modellprogramms "Neuer Start durch soziales Engagement" Arbeitnehmerinnen i.S. von § 5 Abs. 1 BetrVG sind oder ob sie nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG nicht als solche gelten, weil deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und sie vorwiegend zu ihrer Wiedereingewöhnung beschäftigt werden.