BAG - Urteil vom 29.09.2010
10 AZR 588/09
Normen:
BDSG § 4f; SGB V § 144; BGB § 133; BGB § 157;
Fundstellen:
AuA 2010, 673
BAGE 135, 327
DB 2011, 243
MMR 2011, 275
NZA 2011, 151
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 19.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 567/08
ArbG Dresden, vom 05.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 4600/07

Beschäftigungsanspruch eines Datenschutzbeauftragten nach Fusion gesetzlicher Krankenkassen

BAG, Urteil vom 29.09.2010 - Aktenzeichen 10 AZR 588/09

DRsp Nr. 2011/1275

Beschäftigungsanspruch eines Datenschutzbeauftragten nach Fusion gesetzlicher Krankenkassen

1. Wird ein Arbeitnehmer im bestehenden Arbeitsverhältnis zum Beauftragen für den Datenschutz bestellt, liegt darin regelmäßig das Angebot des Arbeitgebers, den Arbeitsvertrag um die mit dem Amt verbundenen Aufgaben für dessen Dauer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu erweitern. 2. Bei einer Fusion gesetzlicher Krankenkassen erlischt das Amt des Datenschutzbeauftragten bei den geschlossenen Krankenkassen. Das Amt geht nicht nach § 144 Abs. 4 Satz 2 SGB V auf die neu gebildete Krankenkasse über. Orientierungssätze: 1. Die Übertragung des Amtes eines Beauftragten für den Datenschutz und der damit verbundenen Aufgaben bedarf der Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien. 2. Soll ein Arbeitnehmer im bestehenden Arbeitsverhältnis zum Beauftragten für den Datenschutz bestellt werden, liegt darin regelmäßig das Angebot des Arbeitgebers, den Arbeitsvertrag nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen um die mit dem Amt verbundenen Aufgaben zu erweitern. 3. Nimmt der Arbeitnehmer dieses Angebot durch sein Einverständnis mit der Bestellung an, wird der Arbeitsvertrag für die Zeitspanne der Übertragung des Amtes geändert.