LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.12.2011
16 Sa 1056/11
Normen:
ZPO § 529; ZPO § 533;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 18.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 5563/10

Beschäftigungsanspruch; Unmöglichkeit

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.12.2011 - Aktenzeichen 16 Sa 1056/11

DRsp Nr. 2012/8531

Beschäftigungsanspruch; Unmöglichkeit

1. Unmöglich ist eine Leistung, die tatsächlich nicht mehr erbracht werden kann, also wenn der Leistungserfolg weder vom Schuldner noch von einem Dritten herbeigeführt werden kann. 2. Die Verlagerung von Arbeitsaufgaben führt nicht ohne weiteres zur Unmöglichkeit. Eine Verlagerung bedeutet gerade, dass die Aufgaben nicht ersatzlos weggefallen sind, sondern nur an anderer Stelle und von anderen Arbeitnehmern ausgeführt werden.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Mai 2011 - 22 Ca 5563/10 - teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Account Director im Bereich Account Management in E zu beschäftigen.

Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu drei Fünftel und die Beklagte zu zwei Fünftel zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 529; ZPO § 533;

Tatbestand:

Nach rechtskräftiger Feststellung der Unwirksamkeit einer Änderungskündigung streiten die Parteien über die Verpflichtung der Beklagten zur tatsächlichen, vertragsgemäßen Beschäftigung des Klägers.