LAG Berlin - Urteil vom 17.11.1995
6 Sa 96/95
Normen:
TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 20.07.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 92 Ca 11452/95

Beschäftigungszeit: Anrechnung von Dienstzeiten in der ehemaligen DDR

LAG Berlin, Urteil vom 17.11.1995 - Aktenzeichen 6 Sa 96/95

DRsp Nr. 2001/12014

Beschäftigungszeit: Anrechnung von Dienstzeiten in der ehemaligen DDR

1. Die tarifliche Beschäftigungszeit eines Angestellten der BfA bzw. deren Beginn ist kein Rechtsverhältnis i.S. des § 256 Abs. 1 ZPO und auch kein Teil eines solchen.2. Anders als die Dauer der Betriebszugehörigkeit hat die tarifliche Beschäftigungszeit bei einem Angestellten der BfA nur für die Dauer eines Bezugs von Krankenvergütung und der Frist einer Kündigung Bedeutung, was nicht ausreicht, um ein Interesse an alsbaldiger richterlicher Feststellung zu begründen (Abgrenzung zu BAG AP Nr. 101 zu § 613a BGB - DRsp-ROM Nr. 1994/1631 - zu C I 2 d. Gr.).3. Die Vermutung, eine Tätigkeit aufgrund besonderer persönlicher Systemnähe übertragen bekommen zu haben, kann vom Angestellten nicht durch den bloßen Hinweis widerlegt werden, bei seiner Bewerbung seinen Werdegang in der DDR nicht verschwiegen zu haben und daß beim Aufbau von Institutionen nach wesentlichem Vorbild besonders darauf geachtet worden sei, daß bei Einstellungen nicht frühere Systemnähe den Ausschlag für einen Bewerber gebe.

Normenkette:

TVG § 1 ;

Tatbestand:

Das Arbeitsgericht Berlin hat festgestellt, dass die Beschäftigungszeit der Klägerin bei der Beklagten ab - offenbar gemeint: am - 01. Mai 1990 begonnen habe.