BAG - Urteil vom 19.06.1997
6 AZR 140/96
Normen:
AGB-DDR §§ 51, 53; BAT-O § 19 Abs. 2 ; Einigungs-Vertrag Art. 13;
Vorinstanzen:
LAG Berlin, ArbG Berlin, vom 28.11.1995vom 27.07.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 107/95 - Vorinstanzaktenzeichen 92 Ca 10610/95

Beschäftigungszeit: Errechnung - anderer Betrieb

BAG, Urteil vom 19.06.1997 - Aktenzeichen 6 AZR 140/96

DRsp Nr. 2001/5741

Beschäftigungszeit: Errechnung - "anderer" Betrieb

1. Die Berücksichtigung der früheren Tätigkeit im Überleitungsvertrag verpflichtet nicht zur Anrechnung als Beschäftigungszeit nach § 19 BAT-O. Es kommt auch in diesem Fall auf die tariflichen Voraussetzungen an (Fortführung von BAG DRsp-ROM Nr. 1997/759). 2. Zur Beschäftigungszeit einer Laborleiterin, die aufgrund eines Arbeitsvertrages mit einem Volkseigenen Gut Aufgaben für die Humboldt-Universität zu Berlin (HUB) wahrnahm, und deren Tätigkeit für die HUB in einem Überleitungsvertrag anerkannt wurde. 3. Zur Anwendung der Übergangsvorschriften Nr. 1 und Nr. 2 zu § 19 BAT-O.

Normenkette:

AGB-DDR §§ 51, 53; BAT-O § 19 Abs. 2 ; Einigungs-Vertrag Art. 13;

Tatbestand

Die Parteien streiten über anrechnungsfähige Beschäftigungszeiten der Klägerin nach § 19 BAT-O.