Die Parteien streiten über die Beschäftigungszeit der Klägerin im Sinne von §
Die im Jahre 1954 geborene Klägerin war vom 28. Juni 1979 bis zum 15. Juli 1990 hauptamtliche stellvertretende Bürgermeisterin der Gemeinde K. Sie wurde von der Gemeindevertretung K mehrfach in dieses Amt gewählt. Ihre Wahl stand aufgrund der Vorgaben des Rates des Kreises G jeweils im Vorhinein fest. Die Klägerin hatte Vorstellungsgespräche mit dem stellvertretenden Vorsitzenden des Rates des Kreises geführt. Sie erhielt die von ihm unterzeichneten Berufungsurkunden und war dem Rat des Kreises, der die Personalakte führte, Beurteilungen durch die Gemeinde anforderte und die Gehaltsfragen regelte, disziplinarisch unterstellt und rechenschaftspflichtig.
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