BAG - Urteil vom 14.12.1995
8 AZR 380/94
Normen:
BAT § 19 ; BAT-O § 19 ; DDR: AGB § 66; EinigungsV Art. 13 ; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
BB 1996, 540
NJ 1996, 550
NZA 1996, 611
RAnB 1996, 320 (Ls)
AuA 1996, 394
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Urteil vom 11. Januar 1993 Schwerin - 8 Ca 4354/92 ,
II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 09. März 1994 Mecklenburg-Vorpommern - 2 Sa 246/93 ,

Beschäftigungszeit nach § 19 BAT-O - stellvertretende Bürgermeisterin

BAG, Urteil vom 14.12.1995 - Aktenzeichen 8 AZR 380/94

DRsp Nr. 1996/19289

Beschäftigungszeit nach § 19 BAT-O - stellvertretende Bürgermeisterin

»1. Die in einem Arbeitsrechtsverhältnis als stellvertretender Bürgermeister einer kreisangehörigen Gemeinde der ehemaligen DDR zurückgelegte Zeit ist nicht Beschäftigungszeit bei dem Landkreis im Sinne von § 19 Abs. 1 BAT-O. 2. Eine Anrechnung als Beschäftigungszeit bei dem Landkreis gem. § 19 Abs. 2 BAT-O scheidet auch dann aus, wenn das Arbeitsrechtsverhältnis des stellvertretenden Bürgermeisters mit dem Rat des Kreises bestanden hatte.«

Normenkette:

BAT § 19 ; BAT-O § 19 ; DDR: AGB § 66; EinigungsV Art. 13 ; ZPO § 256 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Beschäftigungszeit der Klägerin im Sinne von § 19 BAT-O.

Die im Jahre 1954 geborene Klägerin war vom 28. Juni 1979 bis zum 15. Juli 1990 hauptamtliche stellvertretende Bürgermeisterin der Gemeinde K. Sie wurde von der Gemeindevertretung K mehrfach in dieses Amt gewählt. Ihre Wahl stand aufgrund der Vorgaben des Rates des Kreises G jeweils im Vorhinein fest. Die Klägerin hatte Vorstellungsgespräche mit dem stellvertretenden Vorsitzenden des Rates des Kreises geführt. Sie erhielt die von ihm unterzeichneten Berufungsurkunden und war dem Rat des Kreises, der die Personalakte führte, Beurteilungen durch die Gemeinde anforderte und die Gehaltsfragen regelte, disziplinarisch unterstellt und rechenschaftspflichtig.