BAG - Urteil vom 31.01.2018
10 AZR 210/17
Normen:
MTV Systemgastronomie vom 17. Dezember 2014 § 11 Ziff. 1 S. 2; MTV Systemgastronomie vom 17. Dezember 2014 § 11 Ziff. 4 S. 1;
Fundstellen:
AP Systemgastronomie Nr. 4
AuR 2018, 254
EzA-SD 2018, 16
NZA 2018, 744
NZA-RR 2018, 253
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 15.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 365/16
ArbG Nürnberg, vom 07.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 1626/16

Beschäftigungszeit und Beschäftigungsjahr im MTV SystemgastronomieAutonomie der Tarifvertragsparteien zur Normierung der Anspruchsvoraussetzungen einer JahressonderzuwendungTatbestandsvoraussetzungen für den Anspruch auf Sonderzuwendung im MTV Systemgastronomie

BAG, Urteil vom 31.01.2018 - Aktenzeichen 10 AZR 210/17

DRsp Nr. 2018/3584

Beschäftigungszeit und Beschäftigungsjahr im MTV Systemgastronomie Autonomie der Tarifvertragsparteien zur Normierung der Anspruchsvoraussetzungen einer Jahressonderzuwendung Tatbestandsvoraussetzungen für den Anspruch auf Sonderzuwendung im MTV Systemgastronomie

Orientierungssätze: 1. Als Beschäftigungsjahre iSv. § 11 Ziff. 4 Satz 2 MTV Systemgastronomie 2014 zählen alle Betriebszugehörigkeitszeiten ab dem Jahr und einschließlich des Jahrs der erstmaligen Entstehung des Anspruchs auf eine Jahressonderzuwendung. Ein Anspruch entsteht, wenn die Anspruchsvoraussetzungen des § 11 Ziff. 1 und Ziff. 2 MTV Systemgastronomie 2014 erfüllt sind; auf die Anwendung des Tarifvertrags auf das Arbeitsverhältnis kommt es nicht an. 2. Arbeitsentgelt ist nach § 3 Ziff. 6 MTV Systemgastronomie 2014 an dem nächsten Bankarbeitstag nach dem vierten Werktag des Monats fällig, der auf den Monat folgt, in dem der Anspruch entsteht.