LAG Nürnberg - Urteil vom 15.02.2017
4 Sa 365/16
Normen:
TVG § 3; TVG § 4; MTV-Systemgastronomie § 11 Abs. 1; MTV-Systemgastronomie § 11 Abs. 2; MTV-Systemgastronomie § 11 Abs. 4 S. 1-2;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 07.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 1626/16

Jahressonderzuwendung nach dem Manteltarifvertrag für Beschäftigte in der SystemgastronomieZahlungsklage einer Servicekraft im dritten Beschäftigungsjahr

LAG Nürnberg, Urteil vom 15.02.2017 - Aktenzeichen 4 Sa 365/16

DRsp Nr. 2017/11229

Jahressonderzuwendung nach dem Manteltarifvertrag für Beschäftigte in der Systemgastronomie Zahlungsklage einer Servicekraft im dritten Beschäftigungsjahr

Die Definition des ersten Beschäftigungsjahres des Mitarbeiters in § 11 Abs. 4 Satz 2 MTV Systemgastronomie bezieht sich hinsichtlich des erstmaligen Anspruchs alleine auf die in den Absätzen 1 und 2 des § 11 MTV geregelten Anspruchsvoraussetzungen, auf den Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitgeberin in den Arbeitgeberverband ist nicht abzustellen.

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 07.07.2016, Az.: 16 Ca 1626/16, abgeändert.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 466,-- (in Worten:

Euro vierhundertsechsundsechzig) brutto zu bezahlen und Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.12.2015.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVG § 3; TVG § 4; MTV-Systemgastronomie § 11 Abs. 1; MTV-Systemgastronomie § 11 Abs. 2; MTV-Systemgastronomie § 11 Abs. 4 S. 1-2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Jahressonderzuwendung für 2015.

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 03.04.2012 als Servicekraft mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden beschäftigt.