LSG Bayern - Urteil vom 30.07.2020
L 4 KR 516/19
Normen:
SGG § 88 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 12.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 1143/19

Bescheidung eines Widerspruchs gegen ein Schreiben einer KrankenkasseWiderspruch gegen sonstiges VerwaltungshandelnUnstatthaftigkeit einer Untätigkeitsklage

LSG Bayern, Urteil vom 30.07.2020 - Aktenzeichen L 4 KR 516/19

DRsp Nr. 2020/14519

Bescheidung eines Widerspruchs gegen ein Schreiben einer Krankenkasse Widerspruch gegen sonstiges Verwaltungshandeln Unstatthaftigkeit einer Untätigkeitsklage

Eine Behörde bzw. eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist nicht verpflichtet, einen Widerspruchbescheid zu erlassen, wenn sich der Widerspruch nicht gegen einen Verwaltungsakt, sondern gegen sonstiges Verwaltungshandeln richtet; eine Untätigkeitsklage ist in einem solchen Fall nicht statthaft.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 12. August 2019 wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

IV.

Der Streitwert wird auf 236,73 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 88 Abs. 2;

Tatbestand

Die klagende GmbH begehrt die Bescheidung ihres Widerspruchs gegen ein Schreiben der beklagten Krankenkasse.