Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 12. August 2019 wird zurückgewiesen.
II.Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
IV.Der Streitwert wird auf 236,73 EUR festgesetzt.
Die klagende GmbH begehrt die Bescheidung ihres Widerspruchs gegen ein Schreiben der beklagten Krankenkasse.
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