BVerfG - Beschluß vom 22.11.1983
2 BvR 1730/83
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 9 Art. 12 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 ; StPO § 53 Abs. 1 Nr. 3 § 97 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 ; LV (Landesverfassung) Hamburg Art. 15 Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
NJW 1984, 1345
NStZ 1984, 175
wistra 1984, 103
Vorinstanzen:
AG Hamburg, vom 13.10.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 163 Gs 1431/83
II. LG Hamburg - Beschluß vom 03.11.1983 - (93) Qs 79/83,

Beschlagnahme von Unterlagen für einen Untersuchungsausschuß

BVerfG, Beschluß vom 22.11.1983 - Aktenzeichen 2 BvR 1730/83

DRsp Nr. 1994/2594

Beschlagnahme von Unterlagen für einen Untersuchungsausschuß

Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Untersuchungsausschuß eines Landesparlaments im Rahmen der Beweiserhebung beim zuständigen Fachgericht die Beschlagnahme von Unterlagen beantragt und sie nach erfolgter Beschlagnahme ausgehändigt bekommt.In dem Verfahrenüber die Verfassungsbeschwerden1. des Herrn _,2. des Herrn _,3. des Herrn _gegena) den Beschluß des Landgerichts Hamburg vom 3. November 1983 - (93) Qs 79/83 -,b) den Beschluß des Amtsgerichts Hamburg vom 13. Oktober 1983 - 163 Gs 1431/83 -und Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnunghat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - durch den gemäß § 93a Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht berufenen Ausschuß unter Mitwirkung der Richter Vizepräsident Zeidler, Wand und Träger am 22. November 1982 gemäß § 93a Abs. 3 dieses Gesetzes einstimmig beschlossen:Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig sind, soweit sie die Beschwerdeführer zu 2) und 3) erheben, und weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben, soweit sie der Beschwerdeführer zu 1) erhebt.Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 9 Art. 12 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 ; StPO § 53 Abs. 1 Nr. 3 § 97 Abs. Nr. , Nr. ;