BGH - Urteil vom 09.06.2020
X ZR 142/18
Normen:
PatG § 6 S. 2; BGB § 743 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
GRUR 2020, 986
MDR 2020, 1074
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 22.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen O 105/14
OLG Düsseldorf, vom 26.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen I-15 U 2/17

Beschluss einer Erfindergemeinschaft nach Bruchteilen mit Stimmenmehrheit über die Gestattung der Nutzung der Erfindung einem Dritten gegen Entgelt; Möglichkeit des Zugriffs von Teilhabern auf den ihnen gebührenden Anteil an den Nutzungen ohne Zustimmung der Gestattung durch Ausgestaltung der mit dem Dritten getroffenen Vereinbarung; Schutz des Rechts eines Miterfinders am jeweiligen Patent als sonstiges Recht

BGH, Urteil vom 09.06.2020 - Aktenzeichen X ZR 142/18

DRsp Nr. 2020/10318

Beschluss einer Erfindergemeinschaft nach Bruchteilen mit Stimmenmehrheit über die Gestattung der Nutzung der Erfindung einem Dritten gegen Entgelt; Möglichkeit des Zugriffs von Teilhabern auf den ihnen gebührenden Anteil an den Nutzungen ohne Zustimmung der Gestattung durch Ausgestaltung der mit dem Dritten getroffenen Vereinbarung; Schutz des Rechts eines Miterfinders am jeweiligen Patent als sonstiges Recht

Soll in einer Erfindergemeinschaft nach Bruchteilen mit Stimmenmehrheit beschlossen werden, dass einem Dritten die Nutzung der Erfindung gegen Entgelt gestattet wird, muss die mit dem Dritten getroffene Vereinbarung so ausgestaltet sein, dass Teilhabern, die der Gestattung nicht zugestimmt haben, der Zugriff auf den ihnen gebührenden Anteil an den Nutzungen möglich bleibt.

Tenor

Auf die Revisionen beider Parteien wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Juli 2018 unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel im nachfolgend ersichtlichen Umfang aufgehoben.

Abweichend vom Ausspruch des Berufungsgerichts sind alle Leistungen allein an den Kläger zu erbringen.