LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.03.2020
L 1 KR 178/17 KL
Normen:
SGB X § 31 S. 2; GG Art. 12; SGB V § 35 Abs. 5; SGB V § 36;
Fundstellen:
NZS 2020, 510
Vorinstanzen:
vom 11.03.2020

Beschluss eines Festbetragsgruppensystems und der Festbeträge für EinlagenSpezieller Prüfungsmaßstab mit Besonderheiten der speziellen RegelungsmaterieKeine direkte Anwendung der auf Arzneimittel zugeschnittenen Vorschriften

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.03.2020 - Aktenzeichen L 1 KR 178/17 KL

DRsp Nr. 2020/7106

Beschluss eines Festbetragsgruppensystems und der Festbeträge für Einlagen Spezieller Prüfungsmaßstab mit Besonderheiten der speziellen Regelungsmaterie Keine direkte Anwendung der auf Arzneimittel zugeschnittenen Vorschriften

Festbetragsfestsetzungen nach § 36 SGB V unterliegen einem speziellen Prüfungsmaßstab mit den Besonderheiten der speziellen Regelungsmaterie, weil die auf Arzneimittel zugeschnittenen Vorschriften des § 35 Abs. 5 SGB V keine direkte Anwendung finden.

Die Klagen gegen den Beschluss des Beklagten vom 22. März 2017 werden abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 31 S. 2; GG Art. 12; SGB V § 35 Abs. 5; SGB V § 36;

Tatbestand:

Im Streit ist der Beschluss des Festbetragsgruppensystems und der Festbeträge für Einlagen gemäß § 36 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) des Beklagten vom 22. März 2017.

Vor der hier streitgegenständlichen Festbetragssetzung galten die Regelungen durch den Beschluss des Beklagten vom 12. Dezember 2011 und die dort festgesetzten Festbeträge (BAnz vom 1. Februar 2012, Nr. 18 S. 379).

Die Klägerinnen zu 1) und 4) sind Orthopädie-Schuhbetriebe, der Kläger zu 2) ist der Zentralverband für Orthopädie-Schuhtechnik. Die Klägerinnen zu 3), 5) und 6) sind Landesinnungen für Orthopädie-Schuhtechnik.