BAG - Beschluss vom 26.07.1989
7 ABR 72/88
Normen:
ArbGG §§ 2a, 80 Abs. 1 ; BetrVG § 76 ;
Fundstellen:
AP Nr. 4 zu § 2a ArbGG 1979
DB 1991, 184
EzA § 2a ArbGG 1979 Nr. 1
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, ArbG Frankfurt/Main, vom 07.07.1988vom 25.06.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 12 TaBV 151/87 - Vorinstanzaktenzeichen 13 BV 23/86

Beschlussverfahren: Kostenforderung - Rechtsweg

BAG, Beschluss vom 26.07.1989 - Aktenzeichen 7 ABR 72/88

DRsp Nr. 2001/5136

Beschlussverfahren: Kostenforderung - Rechtsweg

Über das Verlangen eines unternehmensfremden Einigungsstellenbeisitzers gegenüber dem Arbeitgeber auf Erstattung der Kosten, die dem Beisitzer bei der gerichtlichen Durchsetzung seines Honoraranspruches gegenüber dem Arbeitgeber entstanden sind, haben die Gerichte für Arbeitssachen im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu entscheiden.

Normenkette:

ArbGG §§ 2a, 80 Abs. 1 ; BetrVG § 76 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren über das Begehren des Antragstellers, die beteiligte Arbeitgeberin möge ihm die Rechtsanwaltskosten erstatten, die ihm in einem arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren zur Durchsetzung seiner Honorarforderung als Beisitzer einer bei der Arbeitgeberin gebildeten Einigungsstelle entstanden sind.