A.
Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren um die Nachwirkung einer gekündigten Betriebsvereinbarung.
Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der Holzindustrie mit mehreren Betrieben in der B6x-xxxxxxxxxxx D3xxxxxxxxx. Unter anderem hat sie in R1xxx-W2xxxxxxxxx ein Werk betrieben, das inzwischen zum 30.11.2004 geschlossen worden ist. Antragsteller des vorliegenden Verfahrens ist der im Werk R1xxx-W2xxxxxxxxx gewählte Betriebsrat, der aus neun Mitgliedern besteht. Die Betriebsräte der einzelnen Betriebe der Arbeitgeberin in D3xxxxxxxxx haben einen Gesamtbetriebsrat gebildet.
Der antragstellende Betriebsrat hat mit der Arbeitgeberin am 22.02.1996 eine Betriebsvereinbarung über die Führung eines Vollkontibetriebes für die Rohspanplattenproduktion im Werk R1xxx-W2xxxxxxxxx abgeschlossen (Bl. 5 ff.d.A.). In § 8 dieser Betriebsvereinbarung vom 22.02.1996 war folgendes geregelt:
"§ 8
Zulagenregelung
Für jede tatsächlich geleistete Sonn- und Feiertagsstunde an Arbeitsplätzen nach § 3 dieser Betriebsvereinbarung wird ein Antrittsgeld in Höhe von 10,00 DM/Std. als freiwillige Zulage zusätzlich zu den tariflichen Zulagen gezahlt.
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