BAG - Beschluss vom 14.03.1989
1 ABR 29/88
Normen:
ArbGG § 81 ; BetrVG §§ 99, 101 ; ZPO § 256 ;
Vorinstanzen:
LAG München, vom 09.03.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 7 TaBV 26/87
ArbG München, vom 07.07.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 20 BV 51/87

Beschlussverfahren: Rechtsschutzinteresse - Klärung einer abstrakten Frage

BAG, Beschluss vom 14.03.1989 - Aktenzeichen 1 ABR 29/88

DRsp Nr. 2001/14866

Beschlussverfahren: Rechtsschutzinteresse - Klärung einer abstrakten Frage

1. Es liegt in der Natur einer horizontal gegliederten Organisation eines Unternehmens, dass von übergeordneten Leitungsebenen Weisungen an nachgeordnete Betriebe erteilt werden können, die das betriebliche Geschehen in diesen Betrieben und die Interessen der Arbeitnehmer in diesen Betrieben berühren. 2. Das allein macht die Bestellung eines Stelleninhabers auf dieser übergeordneten Leitungsebene noch nicht zur Einstellung des Stelleninhabers in die jeweils nachgeordneten Betriebe. Das gilt auch für die Bestellung eines ständigen Vertreters dieses Stelleninhabers. Zur Einstellung im Sinne von § 99 BetrVG in einen nachgeordneten Betrieb kann eine solche Bestellung allenfalls dann führen, wenn die Bestellung gleichzeitig mit einer Eingliederung in die Organisation des nachgeordneten Betriebes verbunden ist. 3. Ob eine solche Eingliederung auch dann angenommen werden kann, wenn die Vertretungstätigkeit von außerhalb des Betriebes wahrgenommen wird, kann nur unter Berücksichtigung aller Einzelumstände für den konkreten Fall entschieden werden.

Normenkette:

ArbGG § 81 ; BetrVG §§ 99, 101 ; ZPO § 256 ;

Gründe:

A.