Der angestellte Kläger ist Vertrauensmann der Schwerbehinderten in der Dienststelle der Beklagten. Die Parteien streiten um den Umfang seiner Beteiligungsrechte bei Bewerbungen. Im Rahmen dieses Verfahrens schlossen sie am 4. Februar 1988 einen Teilvergleich. Dessen Ziff. 1 lautet:
"1.) Das beklagte Studentenwerk ist bereit und verfährt auch künftig danach, soweit in der Vergangenheit nicht ohnehin bereits geschehen, dem Kläger als Vertrauensmann der Schwerbehinderten auf jeden Fall sämtliche Bewerbungsunterlagen von Schwerbehinderten rechtzeitig zur Einsicht zur Verfügung zu stellen.
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