BAG - Urteil vom 21.09.1989
1 AZR 465/88
Normen:
ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 Buchstabe a, § 48a; BPersVG §§ 30, 83 ; PersVG NRW § 1 Abs. 1, § 79 Abs. 1 Nr. 3 ; SchwbG §§ 23, 24, 25, 26 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 25 SchwbG
AP Nr. 1 zu § 25 SchwbG 1986
BAGE 62, 382
BB 1990, 356
DB 1990, 796
DRsp VI(646)137d
EBE/BAG 1990, 18
EzA § 14 SchwbG 1986 Nr. 2
NZA 1990, 362
PersR 1990, 49
PersV 1990, 180
SAE 1991, 43
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 27.07.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 298/88
ArbG Aachen, vom 04.02.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1128/87

Beschlussverfahren: Rechtsstreitigkeiten über Rechte und Pflichten der Schwerbehindertenvertretung

BAG, Urteil vom 21.09.1989 - Aktenzeichen 1 AZR 465/88

DRsp Nr. 1992/5941

Beschlussverfahren: Rechtsstreitigkeiten über Rechte und Pflichten der Schwerbehindertenvertretung

»1. Rechtsstreitigkeiten über Rechte und Pflichten der Schwerbehindertenvertretung gegenüber dem Arbeitgeber/Dienststellenleiter oder dem Betriebs-/Personalrat sind im Beschlussverfahren zu entscheiden. 2. Ist die Schwerbehindertenvertretung in einer Dienststelle errichtet, für die ein Personalvertretungsgesetz gilt, so sind für diese Rechtsstreitigkeiten die Verwaltungsgerichte zuständig.«

Normenkette:

ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 Buchstabe a, § 48a; BPersVG §§ 30, 83 ; PersVG NRW § 1 Abs. 1, § 79 Abs. 1 Nr. 3 ; SchwbG §§ 23, 24, 25, 26 ;

Tatbestand

Der angestellte Kläger ist Vertrauensmann der Schwerbehinderten in der Dienststelle der Beklagten. Die Parteien streiten um den Umfang seiner Beteiligungsrechte bei Bewerbungen. Im Rahmen dieses Verfahrens schlossen sie am 4. Februar 1988 einen Teilvergleich. Dessen Ziff. 1 lautet:

"1.) Das beklagte Studentenwerk ist bereit und verfährt auch künftig danach, soweit in der Vergangenheit nicht ohnehin bereits geschehen, dem Kläger als Vertrauensmann der Schwerbehinderten auf jeden Fall sämtliche Bewerbungsunterlagen von Schwerbehinderten rechtzeitig zur Einsicht zur Verfügung zu stellen.