LAG Hamm - Beschluss vom 07.10.2005
10 TaBV 93/05
Normen:
ArbGG § 66 Abs. 1 ; ArbGG § 87 Abs. 2 ; ArbGG § 89 ; ZPO § 233 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 13.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 66/04

Beschlussverfahren, Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Fristenkontrolle, Einzelanweisung, Organisationsverschulden

LAG Hamm, Beschluss vom 07.10.2005 - Aktenzeichen 10 TaBV 93/05

DRsp Nr. 2005/21408

Beschlussverfahren, Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Fristenkontrolle, Einzelanweisung, Organisationsverschulden

Normenkette:

ArbGG § 66 Abs. 1 ; ArbGG § 87 Abs. 2 ; ArbGG § 89 ; ZPO § 233 ;

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren streiten die Beteiligten über Auskunftsansprüche des Betriebsrats gegenüber der Arbeitgeberin im Zusammenhang mit der Frage, ob die Arbeitgeberin einen gemeinsamen Betrieb mit der Firma W1xxxxxxxx M3xxxx S6xxxxx GmbH & Co. KG unterhält.

Durch Beschluss vom 13.04.2005 hat das Arbeitsgericht den Antrag des Betriebsrats zurückgewiesen.

Gegen den am 03.05.2005 dem Betriebsrat zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts vom 13.04.2005 hat der Betriebsrat mit dem am 03.06.2005 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 02.06.2005 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt.

Mit Schreiben vom 06.07.2005 wies das Landesarbeitsgericht den Betriebsrat darauf hin, dass innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist keine Beschwerdebegründung beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Der Hinweis des Landesarbeitsgerichts vom 06.07.2005 ging den Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats am 07.07.2005 zu.