BFH - Urteil vom 27.08.2008
I R 81/07
Normen:
EStG (1997) § 49 Abs. 1 Nr. 4 ;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 28.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 94/05

Beschränkte Steuerpflicht von Entlassungsabfindungen vor Einführung des Buchst. d in § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG durch das StÄndG 2003

BFH, Urteil vom 27.08.2008 - Aktenzeichen I R 81/07

DRsp Nr. 2008/24231

Beschränkte Steuerpflicht von Entlassungsabfindungen vor Einführung des Buchst. d in § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG durch das StÄndG 2003

»Eine Entlassungsabfindung für einen in das Ausland verzogenen Arbeitnehmer, die den Verlust künftigen Arbeitsverdienstes abgelten soll und keinen Zusammenhang (z.B. durch die Bemessung an der Dauer der bisher ausgeübten Tätigkeit) zu einer tatsächlich ausgeübten Tätigkeit im Inland aufweist, zählt nicht zu den beschränkt steuerpflichtigen inländischen Einkünften i.S. des § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG 1997 (Rechtslage vor der Änderung des EStG durch das StÄndG 2003 vom 15. Dezember 2003, BGBl I 2003, 2645, BStBl I 2003, 710 ab dem Veranlagungszeitraum 2004).«

Normenkette:

EStG (1997) § 49 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Steuerpflicht einer Abfindung.