FG Hamburg, vom 28.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 94/05
Beschränkte Steuerpflicht von Entlassungsabfindungen vor Einführung des Buchst. d in § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG durch das StÄndG 2003
BFH, Urteil vom 27.08.2008 - Aktenzeichen I R 81/07
DRsp Nr. 2008/24231
Beschränkte Steuerpflicht von Entlassungsabfindungen vor Einführung des Buchst. d in § 49 Abs. 1 Nr. 4EStG durch das StÄndG 2003
»Eine Entlassungsabfindung für einen in das Ausland verzogenen Arbeitnehmer, die den Verlust künftigen Arbeitsverdienstes abgelten soll und keinen Zusammenhang (z.B. durch die Bemessung an der Dauer der bisher ausgeübten Tätigkeit) zu einer tatsächlich ausgeübten Tätigkeit im Inland aufweist, zählt nicht zu den beschränkt steuerpflichtigen inländischen Einkünften i.S. des § 49 Abs. 1 Nr. 4EStG 1997 (Rechtslage vor der Änderung des EStG durch das StÄndG 2003 vom 15. Dezember 2003, BGBl I 2003, 2645, BStBl I 2003, 710 ab dem Veranlagungszeitraum 2004).«