VGH Bayern - Urteil vom 15.11.2019
14 B 18.1583
Normen:
BBhV § 8 Abs. 4 S. 1 und S. 3 Nr. 2 Hs. 1; BBhV § 43 Abs. 1; SGB V § 27a Abs. 1; SGB V § 27a Abs. 3 S. 3; SGB V § 27a Abs. 4;
Fundstellen:
DÖV 2020, 247
ZBR 2020, 207
Vorinstanzen:
VG München, vom 25.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen M 17 K 17.1558

Beschränkung der Beihilfefähigkeit einer künstlichen Befruchtung (ICSI); Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung; Führen der Subsidiaritätsklausel zum Beihilfeausschluss bzgl. extrakorporaler Maßnahmen hinsichtlich Sachleistungsanspruchs des gesetzlich pflichtversichertne Ehepartners gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung

VGH Bayern, Urteil vom 15.11.2019 - Aktenzeichen 14 B 18.1583

DRsp Nr. 2020/416

Beschränkung der Beihilfefähigkeit einer künstlichen Befruchtung (ICSI); Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung; Führen der Subsidiaritätsklausel zum Beihilfeausschluss bzgl. extrakorporaler Maßnahmen hinsichtlich Sachleistungsanspruchs des gesetzlich pflichtversichertne Ehepartners gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung

1. Die Beihilfefähigkeit einer künstlichen Befruchtung wird durch § 43 Abs. 1 BBhV wirksam beschränkt. Die doppelte Verweisung auf § 27a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) und die Richtlinien über künstliche Befruchtung des Gemeinsamen Bundesausschusses verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.2. Die Subsidiaritätsklausel des § 8 Abs. 4 BBhV führt zum Beihilfeausschluss bezüglich extrakorporaler Maßnahmen, wenn der gesetzlich pflichtversicherte Ehepartner seinen diesbezüglich bestehenden Sachleistungsanspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung nicht geltend macht.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.